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  Strafanzeige/-trag vom 04.05.2022 (Klaus Weber)  
     
  Flyer | In Sachen Frauen- und Kinderschläger Klaus Weber (Asi-Klaus)  
     
  Sprachaufnahme vom 22.04.2022  
     
  Eingabe vom 06.05.2022 | Henriette Reker  
     
  Psycho-Bericht  
     
  Weitere Informationen in Sachen Frauen- und Kinderschläger Klaus Weber (Asi-Klaus | Informant der Stadtverwaltung Köln), sowie zu den verfassungsfeindlichen Zuständen in der Flemingstraße, folgen zum gegebenen Zeitpunkt ...  
 

 

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      Art. 1 Grundgesetz BRD

    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung


    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
         
      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
     
     

     

         
       
      Justizministerium des Landes NRW

    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
     
         
      Strafgesetzbuch  
         
         
     
     

     

         
       
      § 81 Strafgesetzbuch BRD

    Hochverrat gegen den Bund

    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         
      Strafgesetzbuch